Der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner wurde an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen am 21.05.2021 unterschritten.
Daraufhin treten die Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 IfSG am übernächsten Tag, d.h. am 23.05.2021 außer Kraft. Das bedeutet, dass ab dem 23.05.2021 der Geltungsbereich der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 04. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 454) eröffnet ist.
Die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenzwerte für den Landkreis Leipzig betrugen am 17.05.2021 94,1, am 18.05.2021 98,8, am 19.05.2021 77,9, am 20.05.2021 79,0 und am 21.05.2021 70,9.
Somit sind folgende Lockerungen ab Pfingstsonntag gestattet:
- „Click & Meet“ ist weiterhin gestattet
- Öffnen dürfen Fahrzeug- und Fahrradersatzteilverkaufsstellen und Baumärkte.
- Private Zusammenkünfte von Angehörigen zweier Hausstände sind mit maximal fünf Personen in geschlossenen Räumen bzw. zehn Personen insgesamt zulässig, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
- Eheschließungen sind auf max. 20 Teilnehmende beschränkt. Bei mehr als zehn Personen müssen alle Beteiligten einen tagesaktuellen Test vorweisen und der Mindestabstand von 1,5m ist einzuhalten.
- Im ÖPNV ist entweder eine medizinische, FFP-2- oder vergleichbaren Maske zu tragen.
Geschäftsinhaber oder Veranstalter sollen überall dort, wo eine Kontakterfassung und -nachverfolgung nach Verordnung erforderlich ist, digitale Systeme, aber insbesondere die Corona-Warn-App, nutzen.
- Die bisherigen Testpflichten bleiben bestehen.
- Neben der Abholung und Lieferung von Speisen, kann der Außenbereich von Gastronomiebetrieben mit Terminbuchung, Kontakterfassung und ggf. tagesaktuellen Test, wenn mehr als zwei als zwei Hausstände an einem Tisch sitzen, genutzt werden.
Campingplätze und Ferienwohnungen unterliegen nicht dem Beherbergungsverbot, eine Kontakterfassung und -nachverfolgung ist erforderlich.
- Ergänzend zu den bisher bei dieser Öffnungsstufe zulässigen Kulturstätten können Open Air-Veranstaltungen mit Terminbuchung, Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie Testpflicht stattfinden.
- Für Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, sind zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen eine Kontaktdatenerfassung oder -nachverfolgung einzuführen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Nachweis über einen negativen Test
Auch sportlich geht es wieder voran:
- Grundsätzlich erlaubt sind:
- Sport in Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich oder auf Außensportanlagen
- Kontaktfreier Sport (altersunabhängig) in Gruppen (höchstens 20 Personen) auf Außensportanlagen
- Nutzung von Sportstätten für Sportlerinnen und Sportler, die per Arbeitsvertrag zu einer sportlichen Leistung gegen Entgelt verpflichtet sind und dies überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient für lizensierte Profisportler
- Nutzung von Sportstätten für den Schulsport, für sportwissenschaftliche Studiengänge oder den Dienstsport
- Nutzung für das leistungssportliche Training von Schülerinnen und Schüler in der vertieften sportlichen Ausbildung, sofern sie an der Präsenzbeschulung teilnehmen
- Unter Auflagen erlaubt sind:
- Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen für alle (altersunabhängig) mit Teilnehmerzahlbeschränkung mit negativem Testergebnis (unter Aufsicht oder in einem anerkannten Testzentrum) und Kontaktdatenerfassung gemäß § 6 SächsCoronaSchVO.
Die Teilnehmerzahl oder Besucherzahl (z.B. Fitnessstudios) ist so zu begrenzen, dass eine Person pro 10 m2 Platz hat. Teilnehmer/Besucher müssen stets mindestens 1,5 Meter Abstand voneinander halten können. Es besteht Maskenpflicht nach §5 Abs. 3 Ziff. 1 SächsCoronaSchVO.
- Kontaktsport auf Außensportanlagen für alle (altersunabhängig) in Gruppen (höchstens 20 Personen) mit negativem Testergebnis (unter Aufsicht oder in einem anerkannten Testzentrum) und Kontaktdatenerfassung gemäß § 6 SächsCoronaSchVO.
Trainerinnen und Trainer müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen. Die Tests müssen unter Aufsicht oder in einem anerkannten Testzentrum erfolgen.
- Wenn die 7-Tage-Inzidenz unter 50 fällt ist für den kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen, sowie für den Kontaktsport auf Außensportanlagen kein tagesaktueller negativer Test oder Kontakterfassung mehr nötig sind.
- Weiterhin sind unter den oben genannten Auflagen erlaubt: Alle sportlichen Aktivitäten, bei denen die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden können, darunter Reitsport, privater Kanu- oder anderer Wassersport mit Boot/Segel, Golf, Minigolf, Bogenschießen, etc.
- Hundetrainings sind unter Einhaltung der Hygieneregeln und der Kontaktbeschränkungen grundsätzlich zulässig. Es gelten die Kontaktbeschränkungen des § 4 Abs. 1 oder 2 SächsCoronaSchutzVO.
Nicht erlaubt sind: U.a. Indoorspielplätze oder andere kommerzielle Freizeitaktivitäten.
Ausnahme von Testpflicht: Vollständig Geimpfte (ab 14 Tage nach vollständigem Impfstatus) werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status. Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) vom 08. Mai 2021
Weiterhin zu beachten ist die AV Hygiene https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Allgemeinverfuegung-Hygieneauflagen-2021-05-07.pdf, welche in Nr. 8 Hygieneregeln für den Sportbetrieb auf Innen- und Außenanlagen darlegt.
PM Landratsamt Landkreis Leipzig