Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) § 2cder Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der seit 15. Februar 2021 geltenden Fassung vollständig und § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 Sächs CoronaSchVO im Hinblick auf die räumliche Einschränkung vorläufig außer Vollzug gesetzt.